Umsatzsteuerrückerstattung
Informationen des Zweckverbandes Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal
Umsatzsteuerrückerstattung für Arbeiten an Wasserhausanschlüssen, die ab dem
1. Januar 2000 hergestellt wurden
Viele Anschlussnehmer des Zweckverbandes dürfen sich jetzt über eine Umsatzsteuerrück-erstattung für ihren Wasserhausanschluss freuen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die besagt, dass für Rechnungen über einen Neuanschluss und nachfol-gende Leistungen wie Reparaturen sowie einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung rückwirkend bis zum 1. August 2000 der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Damit revidiert der Bundesfinanzhof eine Vorgabe des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2000. Seit-dem waren die Wasserwerke verpflichtet, ihren Anschlussnehmern 16% bzw. seit 2007 19% für neue Wasserhausanschlüsse zu berechnen. Die Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Steuersatz erhalten die betroffenen Anschlussnehmer unter bestimm-ten Voraussetzungen nun zurück. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht nicht, es han-delt sich um eine Erstattung auf freiwilliger Basis. Die Berechnung nach dem Regelsteuer-satz von 16% bzw. 19% geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2000 zurück, auf die der Zweckverband – wie auf andere Steuerfragen auch – keinen Einfluss hat. Nach der erfolgreichen Klage eines sächsischen Wasserversorgers gilt nun rückwirkend für die Herstellung von Wasserhausanschlüssen wieder der ermäßigte Steuer-satz von 7%. Da die Umsatzsteuererhebung beim Zweckverband ein durchlaufender Posten ist, entstehen beim Wasserversorgungsunternehmen durch die Rückerstattung der Umsatz-steuer keine finanziellen Vor- oder Nachteile. Die Bearbeitung der Anträge ist eine Service-leistung Ihres Wasserversorgers. Wir bitten die Antragsteller zu beachten, dass keine Erstat-tung an Personen und Unternehmen erfolgt, die bereits vorsteuerabzugsberechtigt sind. Für Wasserhausanschlüsse, die von Erschließungsträgern und Fremdfirmen hergestellt wurden oder die Beitragspflicht vertraglich abgelöst wurde, ist die Umsatzsteuerrückerstattung ebenfalls ausgeschlossen.